Verlagsinformation: Verträge abändern oder kündigen auf Grund von Corona?

Liebe Leserin, lieber Leser,

heute informieren unsere Autoren zu der hochaktuellen Frage: Dürfen wegen Corona Verträge abgeändert oder gekündigt werden?  

Wir fragten Dr. Philip Rödiger:

In aller Kürze – die Auswirkungen der aktuellen Pandemie stören die Geschäftsgrundlage vieler Unternehmen massiv – mit der Folge, dass es zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen könnte. Als Instrumente der Vertragsanpassung kommen je nach den Umständen des Falls unter anderem in Betracht:

  1. Eine Herabsetzung oder Aufhebung einer Verbindlichkeit

  2. Die Gewährung von Teilzahlungen oder eine Stundung der Zahlungsverpflichtung

  3. Die Erhöhung einer entwerteten Gegenleistung

  4. Die Begründung von Ansprüchen auf Rückübertragung der Kaufsache

  5. Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Aufwendungen

  6. Eine Änderung der Risikoverteilung zwischen den Parteien

Lesen Sie hier die ausführliche Einschätzung von Dr. Philip Rödiger LL.M.oec. Er ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und Fachberater (DStV e.V.) für Unternehmensnachfolge mit Kanzleisitz in München.



Eine ausführliche Kommentierung zur Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, auch in Bezug auf Corona, findet sich hier von unseren Autoren Dr. Arvid Siebert und Luis Guijarro.





In diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse ist auch der Artikel zum Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz von Michael Falter, Deloitte Legal.


Zum Hintergrund:

BGB.Kommentar.de ist der erste kostenfreie Internet-Kommentar der Dr. von Göler Verlagsgesellschaft mbH, der seit Ende 2014 mit vielen Kommentierungen veröffentlicht wird. Seit 2015 wird zusätzlich ein Internetkommentar zum GmbHG (auch auf Englisch!) herausgegeben. Die Gesetzeskommentare sind ohne Registrierung für jedermann frei zugänglich.

Die Autoren sind Rechtsanwälte und auf das Gebiet der von ihnen bearbeiteten Norm(en) spezialisiert. Beiden Kommentaren gemeinsam ist die Darstellung in zwei Teilen: Im ersten Teil wird die Kommentierung auf allgemeinverständlichem Niveau für Nicht-Juristen präsentiert. Der zweite Teil geht auf professionellem Niveau und nicht selten mit mehr als 15 Seiten Umfang pro Norm in die Tiefe. Dieser Expertenteil ist für den Leserkreis der Rechtsanwälte, Richter und Justitiare wie gewohnt mit Fußnoten und Randnummern aufbereitet. Dabei macht der Online-Kommentar konsequent von den Möglichkeiten des Internets Gebrauch.

Die Dr. von Göler Anwaltskommentare verzeichnen unter BGB.Kommentar.de bereits knapp 4 Millionen aufgerufenen Seiten .




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